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   KG, 14.02.2022 - 19 W 168/21   

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KG, 14.02.2022 - 19 W 168/21 (https://dejure.org/2022,59262)
KG, Entscheidung vom 14.02.2022 - 19 W 168/21 (https://dejure.org/2022,59262)
KG, Entscheidung vom 14. Februar 2022 - 19 W 168/21 (https://dejure.org/2022,59262)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 04.11.1998 - IV ZR 327/97

    Gültigkeit eines Erb- oder Zuwendungsverzichts

    Auszug aus KG, 14.02.2022 - 19 W 168/21
    Für eine Anpassung des Erbverzichts nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist kein Raum, und zwar schon deshalb, weil dies nach dem Tod einer Vertragspartei unzulässig ist (BGH, NJW 1999, 789 = ZEV 1999, 62).

    Die Erbfolge muss mit dem Tod des Erblassers auf einer festen Grundlage stehen und darf grundsätzlich nicht noch nach beliebig langer Zeit wieder umgestoßen werden können (BGH, NJW 1999, 789 = ZEV 1999, 62 m. Anm. Skibbe, ZEV 1999, 106).

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2020 - 3 Wx 35/19

    Zur Auslegung von Erklärungen als Erbverzicht oder als Zuwendungsverzicht;

    Auszug aus KG, 14.02.2022 - 19 W 168/21
    Da gemäß § 133 BGB bei der Auslegung einer Willenserklärung jedoch der wirkliche Wille zu erforschen ist und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, kann auch bei einem scheinbar eindeutigen Wortlaut eine Auslegungsbedürftigkeit bestehen und diese zu einem anderen Ergebnis führen, als es nach dem Wortlaut scheint (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.3.2020, 3 Wx 35/19 Rn. 22).

    Auch wenn ein gesetzlicher Erbe letztwillig bedacht ist und - ohne eine umfassende Absicht dem Wortlaut nach auszudrücken - er auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet, kann sich aus den Umständen ergeben, dass er nicht nur als gesetzlicher Erbe ausscheiden will, sondern dass auch zu seinen Gunsten etwa noch bestehende Verfügungen von Todes wegen als nicht erfolgt gelten sollen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.3.2020, 3 Wx 35/19 Rn. 22).

  • BGH, 29.11.1996 - BLw 16/96

    Umfang eines Erbverzichts im Anwendungsbereich der HöfeO; Anpassung des

    Auszug aus KG, 14.02.2022 - 19 W 168/21
    Er ändert die gesetzliche Erbfolge unmittelbar, indem er die Erbenstellung und Pflichtteilsberechtigung (§ 2346 Absatz 1 Satz 2 BGB) des Verzichtenden beseitigt (vgl. BGH, NJW 1997, 653).
  • BGH, 22.02.1995 - IV ZR 58/94

    Anfechtung eines Versicherungsvertrages

    Auszug aus KG, 14.02.2022 - 19 W 168/21
    In diesem Fall des erkannten Irrtums bedürfte es keiner Anfechtung, sondern würde das gelten, was die Parteien - dann übereinstimmend - gewollt haben (BGH, Urteil v. 22.2.1995, IV ZR 58/94).
  • BGH, 19.12.2001 - XII ZR 281/99

    Ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus KG, 14.02.2022 - 19 W 168/21
    Aus den §§ 133, 157 BGB ergibt sich quasi ein Verbot einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierten Interpretation von Willenserklärungen (BGH, Urteil v. 19.12.2001, XII ZR 281/99).
  • OLG Koblenz, 04.03.1993 - 6 W 99/93

    Arglistige Täuschung bei Erbverzicht

    Auszug aus KG, 14.02.2022 - 19 W 168/21
    Anm. Mankowski; OLG Koblenz, NJW-RR 1993, 708; OLG Düsseldorf, NJW 1998, 2607; ausf.
  • BGH, 19.01.1972 - IV ZR 1208/68

    Erbeinsetzung durch Zuteilung von Gegenständen aus dem Vermögen des Erblassers -

    Auszug aus KG, 14.02.2022 - 19 W 168/21
    Enthält eine Verzichtserklärung zum gesetzlichen Erbrecht keine Einschränkungen und ergibt sich aus den sonstigen Umständen nichts dafür, dass der Verzicht nicht den gänzlichen Wegfall der künftigen Erbenstellung bedeuten soll, kann die Auslegung ergeben, dass der Verzicht auch den nach § 2352 BGB umfasst (vgl. BGH, Urteil v. 19.1.1972, IV ZR 1208/68, Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.6.2002, 9 U 177/01).
  • OLG Schleswig, 14.01.2010 - 3 Wx 92/09

    Verfahren nach FamFG bei Beschwerde in einer Nachlasssache

    Auszug aus KG, 14.02.2022 - 19 W 168/21
    Dies gilt gleichermaßen für das Beschwerdegericht, da sich das Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG nach den Vorschriften für das erstinstanzliche Verfahren richtet (vgl. dazu ausführlich OLG Schleswig v. 14.1.2010, 3 Wx 92/09).
  • OLG Celle, 08.07.2003 - 6 W 63/03

    Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge ; Verzicht auf Erb- und

    Auszug aus KG, 14.02.2022 - 19 W 168/21
    Für die Anfechtung des Erbverzichts durch den Verzichtenden nach Eintritt des Erbfalls kann nichts anderes gelten (so auch OLG Celle, NJW-RR 2003, 1450 = ZEV 2004, 156 m. abl.
  • OLG Karlsruhe, 13.06.2002 - 9 U 177/01

    Erbverzicht: Erstreckung eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages auf

    Auszug aus KG, 14.02.2022 - 19 W 168/21
    Enthält eine Verzichtserklärung zum gesetzlichen Erbrecht keine Einschränkungen und ergibt sich aus den sonstigen Umständen nichts dafür, dass der Verzicht nicht den gänzlichen Wegfall der künftigen Erbenstellung bedeuten soll, kann die Auslegung ergeben, dass der Verzicht auch den nach § 2352 BGB umfasst (vgl. BGH, Urteil v. 19.1.1972, IV ZR 1208/68, Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.6.2002, 9 U 177/01).
  • BGH, 28.04.1978 - V ZR 107/76

    Wirksamkeit einer überhörten Klausel in einer notariell beurkundeten Erklärung

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